Das Informationsangebot des Bundessozialgerichts im Internet ist für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, sehr gut zu nutzen. Im abschließenden BITV-Test zur Barrierefreiheit erzielte die Website des obersten deutschen Sozialgerichts 95,5 von maximal 100 Punkten. Der Prüfbericht der BIK Beratungsstelle Hamburg bescheinigt damit dem Webangebot des Bundessozialgerichts eine sehr gute Zugänglichkeit.
Seit der Neugestaltung seines Internetauftrittes im Februar 2013 achtet das Bundessozialgericht besonders auf die Barrierefreiheit. Ziel ist es, dass auch Menschen mit Behinderungen die Informationsangebote optimal nutzen können.
Barrierefreiheit betrifft sowohl technische als auch gestalterische und redaktionelle Aspekte der Website. Ihre Vorgaben reichen von ausreichenden Helligkeitskontrasten über aussagekräftige Alternativtexte, etwa bei Grafiken oder Bedienungselementen, bis hin zu Erläuterungen in leichter Sprache.
Der BITV-Test ist ein Prüfverfahren für die umfassende und zuverlässige Prüfung der Barrierefreiheit von informationsorientierten Webangeboten. Grundlage für den BITV-Test ist die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Der Test umfasst insgesamt 50 Prüfschritte. Zu jedem Prüfschritt gibt es ausführliche Erläuterungen, die beschreiben, was genau geprüft wird, warum das wichtig ist und wie in der Prüfung vorzugehen ist. Das Prüfverfahren ist im Detail offengelegt. Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem, insgesamt können maximal 100 Punkte erreicht werden. Ab 90 Punkten wird ein Webauftritt als „gut zugänglich“ bewertet, ab 95 Punkten als „sehr gut zugänglich“. Entwickelt wurde der BITV-Test durch das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geförderte Projekt BIK (Barrierefrei informieren und kommunizieren).
Nach §§ 1-3 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) sind Internetauftritte und die dort eingestellten zum download bestimmten PDFs als sog. Internetangebote barrierefrei zu gestalten. Wenn es sich um ein sog. neues Angebot im Sinne des § 4 Abs. 2 BITV 2.0 handelt, ist die barrierefreie Zugänglichmachung bereits bei der Erstellung zu berücksichtigen.
Sollten Sie feststellen, dass ein Internetauftritt nicht barrierefrei ist, können Sie die Barrierefreiheit einfordern. Falls Sie eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu diesem Anspruch wünschen, empfiehlt Birgit Haberberger, Bereichsleitung Beratung und Rehabilitation beim BBSB, sich an Ihren Landesverband oder an die RBM in Marburg zu wenden.